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May 2024

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Änderungsgesetzes zum SGB VI

Journal/Book: Rehabilitation 35 (1996) 65-67. 1996;

Abstract: Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e.V. Heidelberg Vorbemerkung Die Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e. V. hält an ihrer bisherigen Auffassung fest daß eine sachgerechte und vereinheitlichende Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dringend geboten ist. Die Bundesregierung befaßt sich jedoch mit einer solchen Reform nicht; im Blick auf die Begrenzung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung greift sie im vorliegenden Gesetzentwurf lediglich Teilaspekte zur Regelung der Erwerbsunfähigkeits(EU)- und Berufsunfähigkeits(BU)-Rentengewährung auf deren isolierte Betrachtung nur zu unbefriedigenden Lösungsansätzen führen kann. Mit den vielfältigen gesetzgeberischen Aktivitäten unter dem Stichwort der "Befreiung der verschiedenen sozialen Sicherungszweige von jeweils systemfremden Leistungen" die unkoordiniert und ressortverschieden nebeneinander ablaufen kann auch wenn die Vorhaben im einzelnen jeweils plausibel begründet scheinen eine zur Bestandssicherung des Sozialstaates beitragende und zugleich der gerechten sozialen Absicherung für Bedürftige dienende Lösung grundsätzlich nicht erreicht werden. Aus Systemgründen besteht nämlich ohne sorgfältiges Durchprüfen der finanziellen Gesamtfolgen all dieser Kostenverlagerungsinitiativen letztlich stets die Tendenz der Aufgabenüberforderung der Sozialhilfe sowie der Lasten- und Leistungsumverteilung zuungunsten der sozial Schwächsten. Die bisherige Rechtsprechung und die Änderungsvorschläge zum SGB VI Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt mit dem Entwurf zu vermeiden daß Arbeitsmarktrisiken in unzulässigem Ausmaß auf die Gemeinschaft der Rentenversicherten verlagert werden und daß für Bezieher von BU- und EU-Renten weiterhin ungerechtfertigte Möglichkeiten der Einkommenserzielung - ggf. sogar auf Kosten ihrer Gesundheit - offenstehen. Die gesetzgeberischen Erwägungen berücksichtigen jedoch in keiner Weise die berechtigten Belange bestimmter Gruppen von Menschen mit Behinderungen die hiervon betroffen wären. Auch hier wird die oben genannte Tendenz der sozial unverträglichen und die Kommunen letztlich über das tragbare Maß hinaus belastenden Verteilung von Kosten und gesellschaftlichen Risiken deutlich. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung hat für das rentenrechtliche Verfahren einer Zuerkennung von BU- und EU-Renten gerade in den letzten Jahren eine erfreulich weit gehende Abwendung von der "abstrakten" und Hinwendung zur "konkreten" Betrachtungsweise gebracht bei der die realen Lebensverhältnisse und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten Betroffener im Vordergrund stehen. Sie hat damit auch den Grundsatz "Reha vor Rente" gestützt. ... wt


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