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May 2024

Kann das qualitätsorientierte Rehabilitationsangebot trotz gesetzgeberischer Eingriffe erhalten werden?

Journal/Book: Heilbad & Kurort 48 (1996) 9-10 S.218-219. 1996;

Abstract: Forcher: Herr Präsident Dr. Rische die Rentenversicherungsträger entwickelten in den zurückliegenden Jahrzehnten partnerschaftlich mit den Vertragskliniken in den Heilbädern und Kurorten ein qualitäts-kontrolliertes Rehabilitationsangebot. Gesamtwirtschaftlich betrachtet spart es im sozialen Netz mehr als es kostet. Sehen Sie Chancen es trotz der massiven finanziellen Eingriffe durch den Gesetzgeber im medizinisch notwendigen und volkswirtschaftlich verträglichen Rahmen aufrecht zu erhalten? Dr. Rische: Grundsätzlich muß sichergestellt werden daß die medizinisch notwendigen Maßnahmen auch künftig durchgeführt werden können. Durch die geplanten gesetzlichen Änderungen besteht jedoch die Gefahr einer Aushebelung dieses Grundsatzes. Einerseits scheint mir die Gefahr sehr groß - und dies ist nicht kontrollierbar - daß die Regulierungen wie erhöhte Zuzahlung Senkung des Übergangsgeldes sowie Urlaubsanrechnung dazu führen können daß medizinisch notwendige Maßnahmen gar nicht erst beantragt werden. Dies hätte eine fortschreitende Chronifizierung von Erkrankungen und langfristig negative volkswirtschaftliche Auswirkungen zur Folge. Die Deckelung bei den Reha-Ausgaben die sicherlich nicht ohne Auswirkungen auf das Rehabilitationsangebot und die regionalen Arbeitsmärkte bleibt ist ein weiterer Faktor der die zukünftigen Kapazitäten in den Reha-Einrichtungen beeinflussen wird. Forcher: Durch die demographische Entwicklung der Bevölkerung und die vom Gesetz vorgesehene Verlängerung der Lebensarbeitszeit müßte der Bedarf an Rehabilitationsverfahren eigentlich zunehmen. Mit welchen Vorkehrungen und Maßnahmen könnte die Gesetzliche Rentenversicherung diesen zusätzlichen Versorgungsauftrag sicherstellen? Dr. Rische: Nach geltendem Recht sind strukturelle Veränderungen bei der Bemessung des Budgets zu berücksichtigen. Das erlaubte bislang eine Erbringung von Rehabilitationsleistungen entsprechend dem objektiven Bedarf. Sollte das WFG in Kraft treten hat die Rentenversicherung keine Möglichkeit mehr. auf solche Veränderungen durch Anpassung des Budgets zu reagieren. Ein Überdenken des derzeitigen Leistungsspektrums wäre die Konsequenz. . . .


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