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May 2024

Die Arbeitsmarktrente*

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 9/95 S. 570-574. 1995;

Abstract: * Ein Beitrag zu den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 (13 RJ 19. 71 73/93 und 1/94). Zusammenfassung In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Großen Senats des BSG zur Teilzeitarbeit werden vollschichtig einsatzfähige Versicherte grundsätzlich nicht als erwerbsunfähig angesehen es sei denn sie können wegen besonderer Leistungseinschränkungen nicht in den Arbeitsprozeß eingegliedert werden. In Zweifelsfällen kann der Rentenanspruch nicht ausschließlich wegen der vollschichtigen Einsatzfähigkeit vereint werden. Von Bedeutung sind einmal die Herausarbeitung von Kriterien für die besonderen Leistungseinschränkungen und zum anderen die Abgrenzung der Risikobereiche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Abzustellen ist dabei nicht auf die Chance des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu erhalten sondern darauf ob bei den vorhandenen Strukturen der Arbeitswelt überhaupt eine Möglichkeit besteht den Versicherten in den Arbeitsprozeß einzugliedern er also für die Arbeitsvermittlung verfügbar ist. ___MH


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