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May 2024

Soziale Sicherheit für Drittstaatsangehörige und Assoziierungs-/ Europa-Abkommen1

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 10-11/95 S. 681-694. 1995;

Abstract: Zusammenfassung Die Europäische Gemeinschaft hat mit zahlreichen Staaten die entweder in Zukunft eine Mitgliedschaft oder aber eine intensivere Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft anstreben Assoziierungsabkommen geschlossen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betrachtet diese Abkommen als integrierenden Bestandteil des Gemeinschaftsrechts und zwar auch dann wenn die in Frage stehende Regelung nicht in den Kompetenzbereich der Gemeinschaft fällt. Die Mitgliedstaaten die zusammen mit der Gemeinschaft diese Abkommen geschlossen haben haben daher keine Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung der Assoziierungsabkommen. Da der Gerichtshof in einem Urteil das das Kooperationsabkommen mit Marokko betraf das Gleichbehandlungsgebot in diesem Abkommen für unmittelbar anwendbar erklärt hat und zwar ohne daß der Kooperationsrat einen Beschluß zur Verwirklichung der Abkommensziele gefaßt hat sind die Abkommen im Lichte dieser Rechtsprechung zu betrachten. Hinzuweisen ist auf aktuelle Verfahren die bei dem EuGH anhängig sind und u.a. das Verhältnis zur Türkei und den Assoziationsratsbeschluß Nr. 3/80/Türkei betreffen. Vor diesem Hintergrund wurden in jüngster Zeit zahlreiche Abkommen mit Staaten geschlossen die ein besonderes Interesse an einer engeren Bindung an die Gemeinschaft haben den mittel- und osteuropäischen Staaten (MDE). Diese Europa-Abkommen enthalten Bestimmungen zur sozialen Sicherheit die in dem Beitrag näher untersucht werden. Aufgezeigt werden auch neuere Entwicklungen in der Gemeinschaft die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen in der Gemeinschaft zu verbessern. Eine Einbeziehung dieses Personenkreises in die gemeinschaftsrechtlichen Koordinierungsvorschriften würde die Bestimmungen in den Abkommen weitgehend obsolet werden lassen da die Abkommensregelungen im Kern "nur" die Stellung der Drittstaatsangehörigen in der Gemeinschaft regeln. ___MH


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