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May 2024

Rentenberechnung nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der EWG-Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 2-3/95 S. 98-109. 1995;

Abstract: Zusammenfassung Der Beitrag stellt den Einfluß ausländischer Zeiten bei der zwischenstaatlichen Rentenberechnung nach Artikel 46 Absatz 2 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dar. Abweichend von dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden deutschen Rentenrecht werden aufgrund der Berechnungssystematik des SGB VI ausländische Zeiten bei sämtlichen Berechnungsschritten wie deutsche Zeiten behandelt. Diese Gleichbehandlung wirkt sich auf die Bewertung der deutschen beitragsfreien Zeiten durchweg positiv aus. Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen führt damit die Berechnung nach zwischenstaatlichem Recht zu einem höheren Rentenbetrag als die Berechnung nach rein nationalem Recht. Grundlage für die integrale Einbeziehung der ausländischen Zeiten bildet der "Lübecker Beschluß" der Arbeitsgruppe für zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht aus dem Jahre 1989.Neben der beschlossenen "europäischen Lösung" standen noch zwei weitere Berechnungsmodelle zur Diskussion. Diese beinhalteten allerdings nicht die völlige Gleichstellung ausländischer Zeiten innerhalb der Berechnungsabläufe. Mit dem Gemeinschaftsrecht waren sie daher nicht in Einklang zu bringen. ___MH


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