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May 2024

Anspruchsprüfung nach EG-Recht

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 2-3/95 S. 110-124. 1995;

Abstract: Zusammenfassung Durch die EWG-Verordnungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit (im folgenden: Verordnungen) wurde kein einheitliches System der Sozialversicherung für die EG-Mitgliedstaaten geschaffen sondern gegen jeden beteiligten Staat bestehen selbständige Leistungsansprüche über die der zuständige Träger nach seinen nationalen Rechtsvorschriften entscheidet. Die Gewährung von Rentenleistungen ist in den EG-Mitgliedstaaten von verschiedenen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig. So bestehen für eine Altersrente unterschiedliche gesetzliche Altersgrenzen (die Spanne reicht zurzeit von 56 Jahren für Frauen in Italien bis zu 67Jahren in Dänemark); auch der Begriff der Invalidität wird in den EG-Mitgliedstaaten nicht gleich definiert. Die Verordnungen bedeuten somit keine Harmonisierung der Systeme der Sozialen Sicherheit sondern dienen als Koordinierungsinstrument der verschiedenen nationalen Sozialversicherungssysteme. Hierbei hat die Berücksichtigung aller mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eine zentrale Bedeutung. Die sich aus EG-Recht ergebenden Verpflichtungen und Auswirkungen bei der Prüfung von deutschen Rentenansprüchen sind Gegenstand des nachfolgenden Beitrages. ___MH


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