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May 2024

Die ambulante Kur wird durch neue Kurarztverträge inhaltlich und qualitativ aufgewertet

Journal/Book: Heilbad & Kurort 47 (1995) 8 S.182-184. 1995;

Abstract: Dr. rer. soc. Thomas Kriedel Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Dortmund Die ambulante Kur steht am Scheidewege. Ganz aktuell wird im Rahmen der 3. Stufe der Gesundheitsstrukturreform geprüft ob ambulante Kuren weiterhin zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gehören sollen. Bereits in den letzten Jahren hat die Politik bei Kostendämpfungsmaßnahmen erheblich in die ambulante Kur eingegriffen. Diese Eingriffe sind an den abgerechneten ambulanten Kuren deutlich zu erkennen. Von dem letzten massiven Eingriff 1987 haben sich die Kuren trotz eines kleinen Anstieges nicht wieder erholt. Bedeutende Einsparungen sind ohnehin nicht möglich da die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) pro Jahr für die Honorierung aller Kurärzte nur rund 40 Millionen DM ausgibt. Selbst wenn dieser Betrag um die übrigen Kosten ergänzt wird so bewegen sich die Kurausgaben dennoch im Bereich von nur 0 5 Prozent der Gesamtausgaben. Einsparungen können auch kaum das Ziel gewesen sein denn parallel nahmen die wesentlich kostenträchtigeren stationären Kurmaßnahmen zu. Vor diesem Hintergrund sind die Eingriffe bei der ambulanten Kur nur durch die Vermutung eines fraglichen medizinischen Nutzens zu erklären. Das Image vom "Kurlaub" wirkt offensichtlich immer noch. Da eine modern gestaltete ambulante Kurmaßnahme aber sowohl im Vorsorge- wie im Rehabilitationsbereich medizinisch sinnvoll und wirksam ist haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen in mehrjährigen Verhandlungen neue Kurarztverträge ausgehandelt. Diese Verträge schaffen die Voraussetzung für eine inhaltlich und qualitativ modernen Ansprüchen gerecht werdende Behandlung. Insbesondere durch die Kompaktkur werden ambulante Kuren mit stationären Maßnahmen vergleichbar ohne jedoch die gleichen hohen Kosten zu verursachen. Die Vertragspartner sind der Auffassung daß mit den vorliegenden Verträgen die ambulante Kur inhaltlich und qualitativ aufgewertet ist und daß damit die Stellung der ambulanten Kur im medizinischen Versorgungssystem gestärkt wird. Neue Kurformen Im Sinne dieses Zieles war es notwendig die bisher nicht differenzierte ambulante Kur unter leistungsrechtlichen und inhaltlichen Gesichtspunkten aufzugliedern. Die Aufteilung in die Vorsorge- und Rehabilitationskur ging einher mit einer inhaltlichen Neubestimmung. Die Leistungsinhalte sind jetzt im Vertrag und in den neu geschaffenen Richtlinien präziser definiert. Auf Wunsch der Krankenkassen wurde auch eine Kindervorsorgekur eingeführt. Von Umfang und Inhalt her sind die Inhalte dieser Kur gegenüber der alten ambulanten Kur reduziert. Im Gegensatz dazu ist die neu geschaffene Kompaktkur sowohl von Anspruch wie Inhalt her deutlich aufgewertet. Wesentliche Merkmale der Kompaktkur sind: -Indikationsspezifische Ausrichtung -Strukturiertes Therapiekonzept -Stabile Gruppen mit Leitung -Interdisziplinäre Qualitätszirkel Von dieser neuen Kurform wird erwartet daß sie für bestimmte Indikationen stationäre Kuren ablösen kann. Damit dies gelingt müssen nicht nur die Kurärzte an der Verwirklichung mitarbeiten sondern genauso gefordert sind die Kurorte die im Regelfall die notwendige Infrastruktur schaffen müssen. Zur Qualitätssicherung und Gewährleistung des hohen Anspruchs müssen Kompaktkuren indikationsbezogen pro Kurort anerkannt werden. Kompaktkuren können sowohl als Vorsorge- als auch als Rehabilitationskuren ausgestaltet sein. Relativ etablierte Beispiele für Kompaktkuren sind Osteoporose- oder Atemwegskuren. Der Anerkennungsausschuß ist bei der Kurärztlichen Verwaltungsstelle (KÄV) der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) in Dortmund eingerichtet. Anträge auf Anerkennung von Kompaktkuren sind dorthin zu richten. . . .


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