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May 2024

Waisenrente nach Artikel 78 79 VO (EWG) Nr. 1408/71

Journal/Book: Deutsche Rentenversicherung 2-3/95 S. 125-147. 1995;

Abstract: Zusammenfassung Der Grundsatz daß jeder Mitgliedstaat dessen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind eine (Teil) Leistung erbringt gilt nicht für die Waisenrenten. Artikel 78 VO (EWG) Nr. 1408/71 verpflichtet nur einen der beteiligten Mitgliedstaaten zur Leistung. Grundsätzlich ist der Träger des Wohnstaates vorrangig leistungsverpflichtet. Dieser hat nach Artikel 79 VO 1408/71 bei der Berechnung der Waisenrente die in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten wie eigene Versicherungszeiten zu behandeln. Eine Proratisierung des theoretischen Betrages im Verhältnis der eigenen Versicherungszeiten zu den Gesamtversicherungszeiten aller Mitgliedstaaten findet nicht statt. Welche Schwierigkeiten sich hinter den so einfach klingenden Regelungen verbergen verdeutlicht die große Anzahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die allein zu Artikel 78 VO 1408/71 ergangen sind. Mit kaum einer anderen Bestimmung des europäischen Sozialrechts war der Europäische Gerichtshof so häufig befaßt. Er hat sich dabei nicht auf seine eigentliche Rolle der Rechtsauslegung beschränkt sondern in erheblichem Maße Recht gesetzt. Von herausragender Bedeutung sind seine Entscheidungen zur Wahrung von Ansprüchen die allein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates bestehen und der daraus resultierenden Verpflichtung der beteiligten Mitgliedstaaten zur Zahlung von Waisenrenten-Unterschiedsbeträgen. Weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht der Mitgliedstaaten sehen einen solchen Unterschiedsbetrag vor. Trotzdem bestehen heute keine Zweifel mehr an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung. Die nachfolgende Abhandlung befaßt sich nicht nur mit den rechtlichen Problemen bei der Feststellung von Waisenrenten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts sondern bietet auch umfassende Lösungen für deren praktische Umsetzung an. ___MH


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