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May 2024

Aufklärung über Eignung von Praxen Krankenhäusern und alternativen Heilmethoden - aus juristischer Sicht - (Spezielle Probleme der ärztlichen Aufklärungspflicht)

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 88(12) (1994) 1027-1031. 1994;

Abstract: Rechtsanwalt Dr. Christoph Jansen Düsseldorf Das Thema ist heikel; Forderungen nach wirtschaftlichem Denken mehr Markt mehr Wettbewerb gehören zu den Schlagworten in der gesundheitspolitischen Diskussion. Der erfolgreiche Wettbewerber lebt jedoch vielfach - zumindest auch - von der Unkenntnis des Kunden: Wer erwartet z. B. von einem Verkäufer für Waschmaschinen eine Aufklärung des Kunden daß es dieselbe Waschmaschine im Laden um die Ecke herum billiger gibt oder dort eine bessere zum gleichen Preis zu haben ist? Im ärztlichen Bereich erscheint es dagegen ethisch problematisch die Möglichkeit einer besseren Diagnostik oder Behandlung allein deswegen zu verschweigen weil sie in der eigenen Praxis oder im eigenen Krankenhaus nicht durchgeführt werden kann. Zu dem Spannungsfeld zwischen noch legitimem Eigennutz und ethisch unvertretbarer Unterlassung eines Hinweises auf bessere Behandlungsmöglichkeiten die durch andere Wettbewerber möglich wäre tritt das Problem der Begrenztheit der Ressourcen. Muß z. B. der Patient darüber aufgeklärt werden daß an einigen Spitzenkrankenhäusern noch bessere diagnostische Möglichkeiten bestehen deren Ressourcen jedoch noch so knapp sind daß sie der Anwendung weniger Schwerstkranker vorbehalten bleiben und es für die übrigen Patienten allenfalls einen praktisch hoffnungslosen Platz auf der Warteliste gibt? Wir kennen dieses Problem z. B. aus der Anfangszeit der Computer- und Kernspintomographie. Schließlich stellt sich das Problem daß es neben der sog. Schulmedizin ein breites Spektrum sog. alternativer Behandlungsmethoden oder Außenseitermethoden gibt wobei der Übergang zwischen beiden Bereichen fließend ist und viele Neuerungen der Schulmedizin zunächst als Behandlungsmethode von Außenseitern angesehen wurden. Unter dem Aspekt der Aufklärung ist zu fragen inwieweit der nach der Schulmedizin behandelnde Arzt über die Behandlungsmöglichkeiten nach Außenseitermethoden aufklären muß deren Spektrum je nach Definition von der homöopathischen Behandlung bis hin zur Irisdiagnostik reicht und ob umgekehrt der die sog. Außenseitermethoden anwendende Arzt über die Behandlungsalternativen nach der Schulmedizin aufklären muß. Diese Fragen beleuchten skizzenhaft die Problematik des Themas. 1. Aufklärung über Unterschiede zwischen ambulanter und stationärer Behandlung Beim ersten Teil des Themas der Aufklärung über die Eignung von Praxen und Krankenhäusern ist zu differenzieren zwischen den allgemeinen Problemen die gleichermaßen die Praxen und Krankenhäuser betreffen (z. B. Aufklärung über passagere hygienische Risiken während eines Umbaus) einerseits sowie der Frage nach der Aufklärung über Unterschiede zwischen der ambulanten Behandlung und der stationären Behandlung als solcher. Diese letztere Frage stellte sich in der Vergangenheit unter dem Aspekt der Aufklärungsproblematik selten: Der ambulant behandelnde Arzt hat die Aufgabe den Patienten solange es ärztlich vertretbar ist ambulant zu behandeln und ihn zur stationären Krankenhausbehandlung einzuweisen wenn die Grenzen seiner diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten erreicht sind (Schlagwort: soviel ambulant wie möglich soviel stationär wie nötig). Überschreitet der ambulant behandelnde Arzt seine Möglichkeiten so liegt ein Behandlungsfehler vor die Aufklärungsproblematik tritt dabei in den Hintergrund. Sie stellt sich jedoch in aller Schärfe durch das starke Propagieren des sog. Ambulanten Operierens in Praxen und Krankenhäusern welches die Politik im Moment betreibt und im Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) seinen Niederschlag gefunden hat. In seinem grundlegenden Aufsatz über die rechtlichen Risiken des Ambulanten Operierens führt Bonvie dazu aus: Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß gerade der Aufklärung über die Behandlungsalternative stationär/ambulant im Rahmen der Risikoaufklärung besondere Bedeutung zukommt. Demgemäß hat der operierende Arzt den Patienten nicht nur auf die allgemeinen Risiken einer solchen Operation - unabhängig davon, ob sie im Krankenhaus oder ambulant durchgeführt wird - hinzuweisen, sondern auch auf die besonderen Bedingungen der ambulanten Durchführung dieser Operation. In diesem Zusammenhang wird man von dem ambulant operierenden Arzt einen besonderen Hinweis fordern müssen, wenn der Eingriff im Fachgebiet überwiegend noch stationär erfolgt oder die überwiegende Meinung noch für eine stationäre Vornahme plädiert. Nur bei einem solchen Hinweis kann der Patient sich aufgrund der ihm vorgetragenen Risiken für eine stationäre oder ambulante Durchführung der Operation entscheiden. Neben der Risikoaufklärung spielt beim Ambulanten Operieren die Sicherheitsaufklärung was der Patient zu seiner Sicherheit insbesondere in der postoperativen Phase zu tun oder zu lassen hat eine wesentliche Rolle. Dabei sind insbesondere zu beachten: - Aufklärung über die Wichtigkeit der Nahrungs-und Flüssigkeitskarenz - Aufklärung über das Verhalten nach der Operation insbesondere über eine mögliche Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr und - Aufklärung über mögliche postoperative Komplikationen und Reaktionsmöglichkeiten hierauf (wer wann wie wo bei Zwischenfällen sofort zu erreichen ist)... Stö_


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