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May 2024

Praktische Probleme der ärztlichen Aufklärungspflicht aus ärztlicher Sicht (Allgemeine Probleme der ärztlichen Aufklärungspflicht)

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 88(12) (1994) 981-986. 1994;

Abstract: Prof. Dr. Gert Carstensen Mülheim/Ruhr In diesem Jahr wird die Aufklärungspflicht 100 Jahre alt. Das am 31. 5. 1894 verkündete Urteil des Deutschen Reichsgerichtes in Leipzig RGSt 35 375 sollte sich für Ärzte als richtunggebend erweisen. Das Gewicht dieser Entscheidung wird durch den Sachverhalt deutlich. Ein 7jähriges Mädchen litt an einer fortschreitenden tuberkulösen Osteomyelitis der Fußknochen die unumgänglich eine Amputation erforderte. Ohne diese radikale Maßnahme wäre nach Überzeugung des ärztlichen Sachverständigen das Kind verloren gewesen. Die vital angezeigte Operation wurde fachgerecht vorgenommen allerdings gegen das ausdrückliche Verbot des Vaters der Patientin der Anhänger der Naturheilkunde und Gegner der Chirurgie war. Das Reichsgericht hat statuiert daß "entstellende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit" rechtswidrige Körperverletzungen seien falls sie nicht der zuvor erklärte Wille des Verletzten oder seines "Willensvertreters" decke. Die grundsätzliche Bedeutung des Spruches reicht über die revisionsrichterliche Erledigung des Falles weit hinaus wie Paul Bockelmann hervorgehoben hat. Das Reichsgericht habe der Judikatur auch der zivilrechtlichen eine Richtlinie gewiesen der sie seit den 30er Jahren einheitlich und unbeirrbar gefolgt sei. Seit jenem Urteil hänge die Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Eingriffes gleichwohl ob er in einer Operation oder einer internen Einwirkung bestehe vor Gericht davon ab ob der Patient (oder wer an seiner Stelle zur Abgabe der nötigen Erklärung befugt oder berufen gewesen sei) eingewilligt habe. Dies gelte auch dann wenn dem Arzt kein Verstoß gegen die lex artis unterlaufen oder nachzuweisen sei. Die Wirksamkeit der Einwilligung sei wiederum davon abhängig daß der Arzt den Kranken gehörig aufgeklärt habe. Im zivil- wie im strafrechtlichen Arzthaftungsprozeß laute daher die entscheidende Frage sehr häufig ob der Arzt seiner Aufklärungspflicht genügt habe. Überzogene Anforderungen an die Aufklärungspflicht haben zu einer Rechtsunsicherheit geführt zumal durch mißverstandene Leitsätze oder unzulässige Verallgemeinerungen (Carstensen). Der juristische Aufklärungsdruck war der Grund dafür daß dieses Thema nicht zur Ruhe kam. Erstmals wurde 1961 bei einem Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie von Bockelmann eingehend über "Rechtliche Grundlagen und rechtliche Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht" vorgetragen und abschließend ausgeführt die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten in einen Eingriff hänge davon ab daß er zuvor aufgeklärt worden sei... Stö_


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