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May 2024

Testierfähigkeit - aus juristischer Sicht -

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 86 (1992) 811-815. 1992;

Abstract: Prof. Dr. Horst Schüler-Springorum Institut für Strafrechtswissenschaften der Universität München München Einführung Die Testierfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit. Da für die Geschäftsfähigkeit das Institut der Entmündigung von Bedeutung ist (§§ 6 104 114 115 alter Fassung) (1 ) strahlt dieses auch auf die rechtliche Regelung der Testierfähigkeit aus (§§ 2229 2230 a. F. 2253 II a. F. vgl. auch § 2275 I). Mit Gesetz vom 12. 9. 1990 hat der Gesetzgeber die Entmündigung abgeschafft und die aufgrund ihrer eintretende Vormundschaft (§§ 1896 ff a. F.) wie auch die Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 a. F.) durch das Rechtsinstitut der "Betreuung" ersetzt (Betreuungsgesetz BGBI I 2002; §§ 1896 ff. neuer Fassung). Damit entfallen auch die an Entmündigung und Vormundschaft anknüpfenden Bestimmungen zur Testierfähigkeit (§ 2229 teilweise §§ 2230 2253 II ganz). Das Betreuungsgesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Die Veröffentlichung schon im Gesetzblatt 1990 soll allen Betroffenen ermöglichen sich auf die neue Rechtslage vorzubereiten. Denn zum einen steht der Wegfall der letztgenannten Bestimmungen doch relativ nahe bevor. Zum anderen werfen sie keine spezifischen Fragen an den ärztlichen Sachverständigen auf. Das gilt namentlich für das Erfordernis daß auch in den Fällen ausnahmsweiser Gültigkeit des Testaments einer Entmündigten (§§ 2230 2253 II) diese Gültigkeit die Testierfähigkeit vorausgesetzt deren Vorhandensein oder Fehlen sich nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung richtet (2). Die allgemeinen Grundsätze der Testierfähigkeit allerdings werden Praxis und Wissenschaft künfig eher mehr als weniger beschäftigen. Der hierfür maßgebliche Grund nämlich die demographische Entwicklung ist bekannt. Auch die deutsche Einigung wird nichts daran ändern daß die Zahl von Menschen mit altersbedingten Testierproblemen eher noch zunehmen wird. Testierfähigkeit als Rechtsbegriff Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einen rechtlich relevanten Willen zu erklären. Daß dies auch auf die Testierfähigkeit paßt ist evident (3). Eine gesetzliche Definition der Testierfähigkeit gibt es allerdings nicht. Ganz ähnlich wie bei Regelung der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff) geht der Gesetzgeber vielmehr sofort auf Einschränkungen und Ausschlüsse der Testierfähigkeit ein ... wt


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