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May 2024

Begutachtung im Zivilrecht; Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit - aus juristischer Sicht -

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 86 (1992) 771-773. 1992;

Abstract: Hilmar Schmudlach Richter am Kammergericht Berlin Zusammenfassung Zum Thema "Beurteilung der Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht" gibt es - ohne daß man mir vorwerfen könnte ich hätte unvollständig vorgetragen - an sich nur drei Sätze zu sagen: Das Gesetz geht in Form einer Vermutung davon aus daß jeder Mensch der das siebente Lebensjahr vollendet hat geschäftsfähig ist. Das allein entspricht auch Art. 1 GG. Beurteilungsbedürftig ist also nie die Geschäftsfähigkeit sondern immer nur die behauptete Geschäftsunfähigkeit eines Menschen. In dieser Klarstellung liegt keine Wortklauberei. Aus juristischer Sicht ist sie von großer Wichtigkeit gibt sie doch Aufschluß darüber wer beweisbelastet ist. Vom vermuteten Tatbestand ist so lange auszugehen bis das Gegenteil bewiesen ist. Geschäftsfähigkeit ist der Grundsatz. Wer Geschäftsunfähigkeit behauptet muß das auch beweisen. Das gilt durchgängig für das gesamte Zivilrecht. Zu reden ist also über die behauptete Geschäftsunfähigkeit. Wer geschäftsunfähig ist ergibt sich aus § 104 BGB. Von den drei dort aufgeführten Tatbeständen bedürfen zwei im Rahmen dieses Vortrages keiner Erörterung. Es unterliegt sicher nicht der medizinischen Beurteilung ob jemand das siebente Lebensjahr vollendet hat (§ 104 Zif. 1 BGB). Wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist ist geschäftsunfähig (§ 104 Zif. 3 BGB). Auch daran gibt es weder für das Gericht noch für einen Sachverständigen irgendetwas zu beurteilen solange der Entmündigungsbeschluß Bestand hat. Hier ist zu beachten daß Entmündigungsverfahren und Geschäftsunfähigkeit nur mittelbar miteinander zu tun haben. Geschäftsunfähigkeit ist die gesetzliche Folge einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit. Die Vorschriften zur Geschäftsunfähigkeit erfassen einen sehr viel größeren Personenkreis als die Vorschriften zum Entmündigungsverfahren. Geschäftsunfähigkeit kann sich wie wir sogleich sehen werden auch aus Zuständen ergeben die für ein Entmündigungsverfahren belanglos oder jedenfalls für eine Entmündigung nicht ausreichend sind. Gleiches gilt für die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegeschaft. Diese beiden Bereiche und die Vormundschaft mögen daher dem Spezialreferat vorbehalten bleiben. Der näheren Betrachtung bedarf also nur § 104 Zif. 2 BGB und - obwohl dort von Geschäftsunfähigkeit nicht gesprochen wird - die Vorschrift des § 105 Abs. 2 BGB. Im Rahmen des § 104 Zif. 2 BGB ... wt


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