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May 2024

Anpassung der Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete an neueste gesetzliche Umweltschutzentwicklungen

Journal/Book: Heilbad & Kurort 44 (1992) 1-2 S.8-11. 1992;

Abstract: * Vortrag anläßlich des 87. Deutschen Bädertages am 22. Oktober 1991 in Freudenstadt Rechtsanwalt Andreas Rottke Bonn-Bad Godesberg Die o. a. Richtlinien liegen in 2. Auflage aus dem Jahr 1978 vor. Sie gehen auf die 1 Auflage aus dem Jahr 1965 zurück. Richtig ist daß sich die Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete an die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete I. Teil Schutzgebiete für Grundwasser" (Febr.1975) anlehnen soweit es sich um den qualiativen Bereich handelt DVGW Arbeitsblatt W 100. Die LAWA war hieran ebenso beteiligt wie bei den Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete die über den qualitativen Schutz auch den quantitativen Schutz gewähren. Über die Differenzierung berichten Baumann und Michel in den vorangehenden Beiträgen. Fachdiskussionen über Schutzgebiete haben sich in jüngster Zeit vielfältig entwickelt vgl. zum allgemeinen Sachstand aus juristischer Sicht (Rottke) und die balneogeologische Antwort (Michel)1. Gegenstand der Erörterungen war der vergangene Bädertag in Bad Homburg also der 86. Deutsche Bädertag. Zusammenfassend gab es neben anderen zu diskutierenden Aspekten eine wesentliche Erkenntnis: "Bei verstärkter Gewässeraufsicht läßt sich angesichts der engmaschigen Umweltschutzregelungen mit einem Bruchteil von Wasserschutzgebieten auskommen" Mit dieser Kernaussage befinden sich die Inhaber von Heilquellenschutzgebieten in guter Gesellschaft denn auch die öffentlichen Trinkwasserversorger unterschreiben diese Erkenntnis. An dieser grundsätzlichen Ausgangsposition hat sich indes nichts geändert und auch nicht im Hinblick auf die generellen Schutzanforderungen. Treffend beschreibt der Beschluß des OVG Lüneburg vom 23.2.1989 (OVG C 5/84) die Situation: "Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für eine Wassergewinnungsanlage wenn es ohne diesen Schutz wahrscheinlich wäre daß das von ihr benutzte Wasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung als Trinkwasser beeinträchtigt werden würde und wenn es schutzwürdig ist sowie ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte anderer geschützt werden kann". . . .


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