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May 2024

Begutachtung im Zivilrecht; Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit - aus ärztlicher Sicht -

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 86 (1992) 767-770. 1992;

Abstract: Prof. Dr. med. Wilfried Rasch Institut für Forensische Psychiatrie der Freien Universität Berlin Berlin Rechtsbegriffe und psychiatrische Diagnosen Nach Absprache mit dem juristischen Koreferenten wird sich das folgende Referat nicht mit den Problemen der Geschäftsfähigkeit befassen die im Zivilrecht überhaupt vorkommen können sondern sich auf die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit im Sinne der §§ 104 Abs. 2 und 105 Abs. 2 BGB beschränken. Die sich hier bietenden Fragestellungen haben in der Praxis die höchste Relevanz und die für sie gültigen Beurteilungskriterien sind auch in bezug auf andere zivilrechtliche Vorschriften anwendbar bei denen die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ansteht. Von den §§ 104 105 BGB interessieren im gegebenen Zusammenhang nur die jeweils beiden zweiten Absätze in denen auf psychische Störungen Bezug genommen wird die Geschäftsunfähigkeit bedingen können. Bei den in den Paragraphen benutzten Termini handelt es sich um Rechtsbegriffe also nicht um medizinische psychiatrische oder psychologische Beziehungen denen bestimmte theoretische Konzepte der Verhaltenswissenschaften entsprechen. Die Begriffe sind in gemeinsamer Anstrengung von Juristen und Verhaltenswissenschaftlern zu definieren zu füllen und zu präzisieren. Interpretationsbedürftige Begriffe in § 104 Abs. 2 BGB sind die freie Willensbestimmung bzw. deren Aufhebung oder Ausschluß und die krankhafte Störung der Geistestätigkeit im § 105 Abs. 2 BGB die Bewußtlosigkeit und die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit. Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit umfaßt alle Arten psychischer Störungen also sogenannte endogene und exogene Psychosen deren Folgezustände intellektuelle Behinderungen im Sinne von Schwachsinn aber auch Persönlichkeitsstörungen und Neurosen. Es handelt sich also nicht nur um psychische Krankheiten im engeren Sinn zu berücksichtigen sind alle Störungen die auf die Willensbildung eines Menschen Einfluß nehmen können. Vor allem im Strafrecht wurde eine längere Auseinandersetzung darüber geführt ob Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien) und Neurosen verdienen rechtlich berücksichtigt zu werden. Die Entscheidung BGHSt 14 30 und die Reformgesetzgebung von 1969 mit der Neuformulierung der Schuldfähigkeitsbestimmungen brachten im Strafrecht Klarheit: Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind auch psychische Veränderungen zu berücksichtigen bei denen es sich nicht um Krankheiten im engeren Sinn handelt. Im Zivilrecht gibt es schon Entscheidungen mit gleicher Tendenz die z. T. übrigens schon sehr weit zurückreichen. wt


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