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May 2024

Kur und Rehabilitationsmaßnahme im deutschen Sozialrecht

Journal/Book: Heilbad & Kurort 44 (1992) 3-4 S.60-61. 1992;

Abstract: Johannes Lill Vizepräsident des Deutschen Bäderverbandes Wiesbaden * Vortrag am 15. Oktober 1991 auf dem FITEC-Kongreß in Baden/Schweiz vor der Kommission für Sozial-Thermalbäderwesen Die gesetzliche Lage für Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen In Deutschland hat die Badekur eine jahrhundertealte Tradition. Rehabilitationsmaßnahmen hingegen haben sich erst nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelt. Aber auch aus der Badekur feudalistischer Ausprägung ist mittlerweile nach dem Willen des Kostenträgers und unseres Gesetzgebers eine ihrer magischen Therapieanteile weitgehend entkleidete Kur geworden. Kur und Rehabilitationsmaßnahme sind in ihrer Zielsetzung ihrer Behandlungsmethodik und ihrer Kostenträgerschaft differenziert zu sehen. Das hindert uns im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch nicht beide Begriffe auch synonym zu verwenden. Bei der in der (Teil-)Kostenträgerschaft der Krankenkassen stehenden Kur unterscheiden wir seit der neuesten Gesetzgebung zwischen einer ambulanten und einer stationären Kur. Ein Wahlrecht zwischen den beiden Formen gibt es nicht. Vielmehr ist ausdrücklich der Vorrang der ambulanten vor der stationären Kur festgelegt: Nur wenn die ambulante Kur der ihr zugewiesenen Aufgabe der Heilung einer Krankheit der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder der Linderung ihrer Beschwerden nicht gerecht zu werden verspricht darf eine stationäre Kur verordnet werden. Mit der jüngsten gesetzlichen Änderung wurde bei der ambulanten Kur eine wesentliche Erschwernis für den Patienten eingeführt: Lag seine Selbstbeteiligung bis dahin in der Regel etwa bei der Hälfte der Gesamtkosten sind es jetzt zwei Drittel. Diese erhöhte Patientenbelastung bescherte uns erhebliche Einbrüche im Kurgastaufkommen wovon wir uns nur allmählich wieder erholen. Die stationäre Kur hat was den Eigenanteil in Form einer Zuzahlung von 10 - DM pro Tag angeht keine Änderung erfahren. Insgesamt gesehen darf das Gewicht der Neujustierung jedoch nicht unterschätzt werden. Die Kur wurde aus dem ermessensgeprägten Satzungsrecht der Kassen herausgelöst und erstmals als eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruchsausstattung anerkannt. . . .


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