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May 2024

Begutachtung im Sozialrecht; Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit - aus juristischer Sicht -

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 86 (1992) 783-785. 1992;

Abstract: Günter Hennies Vizepräsident des Landessozialgerichts Berlin Berlin Die knappe Zeit die mir für das Referat zur Verfügung steht zwingt zu Konzentration auf eines der vielen Probleme im Umkreis um Pflegebedürftigkeit. Konzentrieren möchte ich mich auf die Leistungen die durch das Gesundheitsreformgesetz (in §§ 53 ff. SGB V) neu eingeführt worden sind: die ambulante häusliche Pflege ersatzweise Pflegegeld. Zu den Hauptzielen der Reform gehört es mit dem Abbau von Versorgungsdefiziten im Pflegebereich zu beginnen. Um Kosten zu begrenzen hat der Gesetzgeber sich jedoch mit einem äußerst bescheidenen Anfang begnügt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist die ohnehin nur kleine Lösung die bereits konzipiert war aus Kostengründen noch weiter eingeschränkt worden. Selbstverständlich werden pflegebedürftige Menschen von der neuen Regelung Vorteile haben für viele aber wird sich die Zahlung des Pflegegeldes von der Sozialhilfe auf die Krankenkasse verlagern oder auf beide Leistungsträger verteilen mit der Gefahr daß es zu Zuständigkeitsstreitigkeiten kommt; für manche werden vielleicht sogar Verschlechterungen die Folge sein. Und für andere wiederum bei denen Sozialstationen die Grundpflege übernommen haben wird sich gar nichts ändern weil Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit neben häuslicher Krankenpflege aus der Krankenversicherung im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen werden (§ 53 Abs. 2 SGB V). Wenn eine Krankenkasse Kostenträger ist wird der begrüßenswerte Ausbau der häuslichen Krankenpflege mit Hilfe von Sozialstationen gesetzlich zum Wegfall sämtlicher bei Schwerpflegebedürftigkeit vorgesehenen Leistungen führen. Aus Kostengründen hat der Gesetzgeber aber nicht nur den Leistungsumfang begrenzt sondern in § 53 SGB V auch die Anspruchsvoraussetzungen eingeengt und starke Differenzierungen bei Begriffen zur Pflegebedürftigkeit herbeigeführt. In allen Rechtsbereichen der sozialen Sicherung setzt der Begriff sich aus zwei Elementen zusammen : aus einer Situationsbeschreibung - der Hilflosigkeit - und einer Bedarfsbeschreibung - dem Bedarf an Wartung und Pflege. Im Unfallversicherungs- und im Versorgungsrecht jetzt bekanntlich als soziales Entschädigungsrecht bezeichnet sowie im Sozialhilferecht finden wir gleiche Definitionen gekennzeichnet durch Funktionsdefizite: Pflegebedürftig sind Personen die so hilflos sind daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können und deshalb für die gewöhnlichen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens "in erheblichem Umfang" der Wartung und Pflege dauernd bedürfen wt


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