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May 2024

Begutachtung im Sozialrecht; Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit - aus sozialpolitischer Sicht -

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 86 (1992) 788-789. 1992;

Abstract: Ulf Fink Bundesvorsitzender der CDU-Sozialausschüsse ehem. Senator für Gesundheit und Soziales a. D. Berlin Durch die Sozialpolitik wird der Rahmen für Fragen im Hinblick auf verschiedene Aspekte der Pflegebedürftigkeit festgelegt. Dazu gehören insbesondere gesetzliche Vorgaben für die Sozialversicherungsträger - vor allem Kranken- und Rentenversicherer - sowie weitere Träger der sozialen Sicherung insbesondere im Hinblick auf die Sozialhilfe als eine Form des staatlich garantierten Fürsorgeprinzips. Gesetzlich vorgegeben werden dabei u. a. sachliche Kriterien von Pflegebedürftigkeit sowie damit verbundene Leistungsaspekte der Träger der sozialen Sicherung für Pflegebedürftige oder/und deren Angehörige. Die konkrete Gestaltung der Rahmenbedingungen obliegt in den gesetzlich vorgegebenen Grenzen bei der Diagnose der Pflegebedürftigkeit den Ärzten da diese professionell in diesem Bereich tätig sind. Im Hinblick auf die Leistungsaspekte für Pflegebedürftige oder/und Angehörige besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum beispielsweise für die Krankenkassen durch deren Satzung. Die gesetzlichen Vorschriften und Rahmenregelungen im Zusammenhang mit Pflege lassen sich im Sozialgesetzbuch finden. Die Ausführungen machen deutlich daß der Umgang mit Fragen der Pflegebedürftigkeit im erheblichen Ausmaß auch eine Frage des Gesetzgebers und damit der (Sozial-) Politik ist. Fragen im Zusammenhang mit der Pflege fanden in der bundesdeutschen Politik lange Zeit keine besondere Beachtung. Dies ist in den letzten Jahren anders geworden. Ein schwergewichtiger Grund dafür sind die soziodemographischen Veränderungen in unserer Gesellschaft. Neue sozialpolitisch installierte Leistungen sind an erster Stelle seit 1989 der Anspruch auf eine Urlaubsvertretung für einen Monat für häuslich Pflegende (§ 56 SGB V) sowie seit dem 1. 1. 1991 eine häusliche Pflegehilfe als Sachleistung im Gegenwert von DM 750 - je Monat (§ 55 SGB V) oder alternativ eine Geldleistung in Höhe von DM 400 - je Monat (§ 57 SGB V). Im Rentenrecht wurden bestimmte Verbesserungen für ehrenamtlich Pflegende herbeigeführt. In Berlin besteht seit zwei Jahren (Januar 1989) eine sehr viel günstigere Regelung für ehrenamtliche Pflegepersonen von Schwerpflegebedürftigen im Hinblick auf die Alterssicherung. 1988 hat der Berliner Senat eine Novellierung des "Berliner Gesetzes über Pflegeleistungen" beschlossen das die soziale Absicherung von Pflegepersonen auf Landesebene regelt. ... wt


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