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May 2024

Anspruch und Vorgaben des Gesetzgebers an die Kur: Qualitätsanspruch Kosten- Nutzen- Rehabilitation

Journal/Book: Heilbad & Kurort 43 (1991) 4-5 S.58-61. 1991;

Abstract: Ministerialrat Dr. jur. Manfred Zipperer Bundesministerium für Gesundheit Bonn Der Verfasser hat den folgenden Beitrag auf der Tagung Balneologie 1991" im Rahmen der "Pro Sanita 1991" am 27. April 1991 in Stuttgart als Vortrag gehalten. Er stellt darin die neuen Aufgaben der Kur im Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Gesundheits-Reformgesetzes dar. Anhand der vom Gesetzgeber gemachten Vorgaben untersucht er wie die offene Badekur diese Anforderungen erfüllen kann. Der Gesetzgeber hält von der ambulanten Präventions- und Rehabilitations-Kur der sog. "offenen Badekur" nichts - dieser Behauptung begegnet man immer wieder und immer noch. Hat nicht der Gesetzgeber im Rahmen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und bei der Gesundheitsreform empfindliche Kürzungen und Einschnitte vorgenommen die 1989 zu einem katastrophalen Rückgang der offenen Badekur führten? Ich will diese Beschränkungen nicht abstreiten wenngleich sich inzwischen die Lage allmählich wieder normalisiert wie stets nach solchen Eingriffen des Gesetzgebers. Ich will Ihre Aufmerksamkeit darauf lenken daß der Gesetzgeber bei der Kur neue Maßstäbe gesetzt und ihre Aufgabe im Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland neu umschrieben hat. Lassen Sie mich dies anhand einiger Thesen untermauern. 1. Der Gesetzgeber hat die Kur als eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und damit als Bestandteil des Konzepts der medizinischen Versorgung von 90% der Bevölkerung anerkannt. Die Kur ist kein beliebig durch andere Maßnahmen austauschbarer Baustein der Prävention oder Rehabilitation sondern eine originäre Komplexleistung die ihre Wirkung erst durch das Zusammenspiel von medizinischen Maßnahmen im Rahmen ortsgebundener Heilmittel mit aus medizinischen Gründen erforderlichen Maßnahmen entfaltet. Der Gesetzgeber hat also durchaus die medizinische Bedeutung und spezifische Wirkung der Kur erkannt. . . .


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