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May 2024

Die Rechtslage der Kurorte und Erholungsorte in den neuen Bundesländern nach dem Einigungsvertrag

Journal/Book: Heilbad & Kurort 43 (1991) 9-10 S.218-226. 1991;

Abstract: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Ulrich Neuwied Am Beispiel der Heilbäder Kurorte und Erholungsorte in der ehemaligen DDR nach Wiederherstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 werden spezielle Fragen des Kurorterechts und allgemeine Grundsätze der Überleitung von Bundesrecht und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie Fragen der Fortgeltung des Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990 in den neuen Bundesländern behandelt. Die ehemalige DDR verfügt in der Verordnung über Kurorte Erholungsorte und natürliche Heilmittel- Kurort- VO- vom 3. 8. 1967 und den Ausführungsbestimmungen über ein technisch und wissenschaftlich ausgereiftes modernes und praxisbezogenes Kurorterecht das anders als die Kurortgesetzgebung in den alten Bundesländern als (Gesundheitsrecht alle kurortrelevanten Regelungsbereiche in einem speziellen und einheitlichen Gesetz zusammengefaßt hat. Da das Kurorterecht nach dem Grundgesetz zur konkurrierenden Gesetzgebung gehört und der Bundesgesetzgeber (bis auf den Teilbereich des wasserrechtlichen Heilquellenrechtes) von seiner (Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht hat wurde das Kurorterecht der ehemaligen DDR als einheitliches Landesrecht in den neuen Bundesländern aufrechterhalten (Art. 9 Einigungsvertrag). Als Teil des (Gesundheitsrechtes sollte es auch weiterhin in den zuständigen Gesundheitministerien ressortieren und - bis auf eine redaktionelle Überarbeitung - in den neuen Bundesländern schon wegen des gleichartiger Wiederaufbaus des Kurort- und Erholungswesens als einheitliches und übereinstimmendes Recht erhalten bleiben. Wer sich mit wissenschaftlichen und rechtlichen Fragen des Kur- und Bäderwesens in der ehemaligen DDR und ihrer umfassenden Gesetzgebung auf diesem Spezialgebiet beschäftigt wird zugeben müssen daß eine Reihe spezieller Gesetze keineswegs als "sozialistische Einheitskost" abqualifiziert werden kann. . . .


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