Heilpflanzen-Welt - Die Welt der Heilpflanzen!
Heilpflanzen-Welt - Natürlich natürlich!
May 2024

Kostenerstattung besonderer Therapierichtungen: Die aktuelle Rechtslage in der gesetzlichen Krankenversicherung

Journal/Book: Ärztezeitschr. f. Naturheilverf. 12/91 32. Jahrg. S. 985-990. 1991;

Abstract: Dr. jur. Frank A. Stebner Rechtsanwalt Bielefeld Frau Bundesgesundheitsministerin Hasselfeldt hat für diesen Kongreß des Zentralverbandes der Ärzte für Naturheilverfahren die Schirmherrschaft übernommen und ihn am 7. 9. 1991 persönlich mit einer Rede eröffnet. Sie hat darin betont daß die Naturheilverfahren einen wichtigen Standort in der Medizin hätten. Der Gesetzgeber habe auch innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung dafür Sorge getragen daß Naturheilverfahren einbezogen seien. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - V. Buch - seien Behandlungsmethoden Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen. Kann man sich also befriedigt zurücklehnen? Gibt es eine gerechte und gleichberechtigte Behandlung von besonderen Therapierichtungen in der gesetzlichen Krankenversicherung? Zweifellos das Sozialgesetzbuch - V. Buch (SGB-V) - enthält positive Ansätze. Nicht nur die von Frau Hasselfeldt genannte Vorschrift sondern auch andere: z. B. - daß bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen ist - daß die Krankenkassen und Leistungserbringer durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken haben. Das SGB-V ist als neues Recht der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Gesundheitsreformgesetz am 1. 1. 1989 eingeführt worden. Es ist viel gescholten und mit Vehemenz bekämpft worden; - es sei hier dahingestellt ob in allen Punkten zu Recht oder zu Unrecht. Jedenfalls so negativ wie manchmal dargestellt ist das Gesetz im Hinblick auf die besonderen Therapierichtungen nicht wenngleich es die Notwendigkeit zur Nachbesserung gibt wie ich im einzelnen darlegen werde. Andererseits zeigte sich auch daß die Situation keineswegs so rosig ist wie teilweise dargestellt. Bevor wir uns mit dem Status quo nach fast drei Jahren SGB-V beschäftigen lassen Sie mich bitte kurz auf einige Grundfragen eingehen: Ein Oberbegriff für Therapieformen wie Homöopathie Akupunktur Thymustherapie Ozontherapie Phytotherapie anthroposophische Medizin Elektroakupunktur ... um nur einige zu nennen hat sich nicht durchgesetzt. Verwendet werden im wesentlichen die Oberbegriffe Naturheilverfahren biologische Medizin besondere Therapierichtungen und abwertend: Außenseitermethoden und Paramedizin. ... wt


Search only the database: 

 

Zurück | Weiter

© Top Fit Gesund, 1992-2024. Alle Rechte vorbehalten – ImpressumDatenschutzerklärung