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May 2024

Eingliederung Behinderter (Rechtsstand 1. Januar 1991; Besonderheiten für die neuen Bundesländer im Anhang)

Journal/Book: Die Rehabilitation (30. Jg.) Heft 4; 1991; S. 180 - 198. 1991;

Abstract: Ministerialrat Dr. Hartmut Haines c/o Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bonn Besondere Hilfen wegen der Behinderung 1. Behinderte und von Behinderung Bedrohte können selbstverständlich zunächst die gleichen Sozialleistungen und sonstigen Hilfen wie jeder andere Bürger in Anspruch nehmen; insofern gelten Ausführungen zu sonstigen Sozialleistungen grundsätzlich in gleicher Weise für diesen Personenkreis. Die folgenden Ausführungen befassen sich demgegenüber mit den Regelungen die gezielt auf die Eingliederung Behinderter und von Behinderung Bedrohter in die Gesellschaft ausgerichtet sind. Wird zum Beispiel die Umschulung in einen anderen Beruf nötig erhält ein Behinderter nach dem Arbeitsförderungsgesetz hierzu grundsätzlich die gleichen Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Nichtbehinderter; ist die Umschulung jedoch wegen der Behinderung erforderlich gehört diese Umschulung zu seiner beruflichen Rehabilitation und sowohl hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen als auch hinsichtlich des Leistungsumfangs gelten besondere durchweg günstigere Regelungen. Eingliederung 2. Nach § 10 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hat jeder der körperlich geistig oder seelisch behindert ist oder dem eine solche Behinderung droht unabhängig von der Ursache seiner Behinderung ein "soziales Recht" auf die Hilfe die notwendig ist um - die Behinderung abzuwenden zu beseitigen zu bessern ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern und um - ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gemeinschaft insbesondere im Arbeitsleben zu sichern. 3. Dieses "soziale Recht" ist nicht nur als Rechtsgrundsatz zur Auslegung und Anwendung des Sozialrechts sondern darüber hinaus als Leitlinie der Rehabilitations- und Behindertenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Unter den Grundsätzen die aus ihm abzuleiten sind sind hervorzuheben - das Ziel der Integration der Behinderten in die Gesellschaft - der Grundsatz der Finalität nach dem die notwendigen Hilfen jedem Behinderten und von Behinderung Bedrohten unabhängig von der Ursache der Behinderung geleistet werden müssen auch wenn für diese Hilfen unterschiedliche Träger und Institutionen mit unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen zuständig sind - der Grundsatz einer möglichst frühzeitigen Intervention nach dem entsprechend den im Einzelfall gegebenen Möglichkeiten und Notwendigkeiten Ausmaß und Auswirkungen der Behinderung möglichst gering zu halten und nicht vermeidbare Auswirkungen so gut wie möglich auszugleichen sind und ... ab


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