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May 2024

Heilung der Kostendämpfung - womit hat der Krankenkassenpatient zu rechnen ?

Journal/Book: Heilbad & Kurort 42 (1990) 12 S.414-416. 1990;

Abstract: * Referat anläßlich des 86. Deutschen Bädertages 1990 am 15. Oktober 1990 in Bad Homburg v. d. Höhe Dr. Franz Josef Oldiges Bonn Die ambulante Kur ist als Vorsorge- und Rehabilitationskur fester Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung des Therapiespektrums der Ärzte. Gegenteiliges kann nicht aus dem Rückgang der Zahl der Kuren sowie aus Änderungen im Gesundheits-Reformgesetz entnommen werden. Im Gegenteil: Aufgrund eines ganzheitlichen Therapieangebotes bei Schwächung der Gesundheit ist eher zu erwarten daß sich diese Therapieform in Zukunft ausweitet. Voraussetzung ist allerdings daß Therapieziel und Kurortprofil übereinstimmen. Für den Versicherten muß das Kurortprofil zugleich Motivationsmaßnahmen für eine gesundheitsgerechtere Lebensweise enthalten. Lösungen von heute sind angesichts einer dynamischen Entwicklung in den Werthaltungen der Bevölkerung keine Ewigkeitskonzepte. Das gilt auch für die Vergütung der Kurleistungen durch die Krankenkassen. Diese muß sich in der Höhe und in der Struktur an allgemeine Entwicklungen anpassen. Es muß nachvollziehbar Übereinstimmung mit vergleichbaren Leistungen anderer Leistungserbringer gegeben sein. Überlegungen hierzu sind angelaufen. Im Zuge deutsch-deutscher Einigung und europäischer Integration ergeben sich neue Maßstäbe. Die grenzüberschreitende Mobilität der Bürger wird gerade im Kurwesen sehr schnell eine europaweite Konkurrenzsituation auslösen der sich die Kurorte aber auch die Krankenkassen zu stellen haben. Schutzzäune werden sich dabei nicht halten können. Es besteht nicht die Alternative Heilung oder Kostendämpfung eher ist die Zielsetzung angezeigt: Heilung zu sozial und wirtschaftlich vertretbaren Kosten unter Berücksichtigung einer qualitativ hochstehenden Kurortmedizin. Die Kur ist als Vorsorge- und Rehabilitationskur fester Bestandteil des Leistungsspektrums der gesetzlichen Krankenversicherung und des Therapiespektrums der Ärzte. Gegenteiliges kann nicht aus dem Rückgang insbesondere der ambulanten Kuren im Jahre 1989 gegenüber 1988 aufgrund des Gesundheits-Reformgesetzes entnommen werden. . . .


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