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May 2024

Ethisch-rechtliche Aspekte beim Hausbesuch

Journal/Book: Z. ärztl. Fortbild. 84 (1990) 959-960. 1990;

Abstract: Dr. sc. med. Ernst Günther Gesellschaft für Allgemeinmedizin der DDR (Vorsitzender: OMR Dr. med. G. Borgwardt) Rat des Bezirkes Halle Abt. Gesundheits- und Sozialwesen (Bezirksarzt: OMR Dr. med. H. Heuschkel) Ein ärztlicher Kollege namens Roland Kluge hat in seinem Büchlein "Dr. B. - Arzt im Dienst" (I) unter anderem die Geschichte eines Nachtdienstes als Hausbesuchsarzt niedergeschrieben. Erschüttert über die Begegnung mit einer Familie die ihren Mißbrauch der ärztlichen Hilfe mit unverschämten Forderungen beleidigenden Unterstellungen und direkter körperlicher Bedrohung verbindet läßt er seinen Helden sagen: "Daß ich in meinem Beruf nicht immer Dank ernte daran habe ich mich im Laufe der Jahre gewöhnen müssen. Wen es nach Beifall verlangt der sollte nicht Arzt werden. Aber daß kleine Leute wie diese (...) ihre Wut an mir abreagieren daß sie glauben nur das Schweinegeld treibe mich die Treppen zu ihnen hinauf nicht aber auch die Solidarität des einen Lebewesens mit dem anderen das trifft mich. Immer noch." Dessen ungeachtet diese Situation gemeistert zu haben das vollbracht zu haben was trotz allem als ärztlicher Auftrag zu erkennen war dazu hat ihn unter anderen das befähigt was wir das ärztliche Ethos nennen. Ich glaube wir tun dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Bemühen ein modernes Arzt-Ethos zu formulieren keinen Gefallen wenn wir ein besonderes Ethos des Hausbesuches ins Auge fassen. Es liegt ja geradezu im Wesen moralisch begründeter Handlungsnormen - und nichts anderes ist das Ethos - daß sie Grundverhaltensmuster prägen die den Arzt befähigen die nicht vorhersehbare Vielfalt ärztlicher Bewährungssituationen zu meistern. Auch gegenüber dem Recht hat Ethik die ausdrückliche Funktion dessen juristischen Rahmen mit verantwortlichem Handeln auszufüllen. Gerade gegenwärtig besteht ein ausgeprägtes Bedürfnis möglichst bis in jede letzte Einzelheit hinein die Dinge des Berufes und des Lebens überhaupt rechtlich abzusichern. Jeder sieht ein daß das nicht geht aber das Vertrauen in die auch rechtliche Würdigung ethisch begründeter Handlungen ist offenbar kein allgemeines. Das ist zu bedauern denn die außerordentlich geringe Anzahl rechtlicher Verfahren gegen Ärzte kann angesichts von 150 Millionen Behandlungen im Jahr und der spezifischen Risikolage ärztlicher Maßnahmen nicht anders erklärt werden als daß das ärztliche Handeln die normativ rechtlich fixierten Erwartungen der Gesellschaft doch in hohem Maße reflektiert. ... wt


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