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May 2024

Mengenentwicklung der ambulanten Badekuren 1989 nach Inkrafttreten des SGB V

Journal/Book: Heilbad u. Kurort 41 (1989) 7 S.191-193. 1989;

Abstract: Dr. med. Wolfram Enders Vizepräsident des Verbandes Deutscher Badeärzte Bad Driburg Am 1. Januar 1989 ist das SGB (Sozialgesetzbuch) V in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat für die ambulanten Badekuren Einschränkungen gebracht welche am Kurort intensiv und kontrovers diskutiert wurden bestens bekannt sind und deswegen hier nicht wiederholt werden müssen. Mit großem Interesse in ängstlicher Gespanntheit sehen Kurdirektoren und Badeärzte tagtäglich die Entwicklung der ambulanten Badekuren vor Ort. Um so interessanter ist die Frage danach ob Entwicklungen die man örtlich beobachtet bundesweit nachzuvollziehen sind ob neben den Ursachen welche man persönlich für diese Entwicklung verantwortlich macht andere diskutabel sind und wie man diesem Trend effektiv entgegenwirken kann. Diese Fragen sind aus meiner Sicht verständlicherweise nicht umfassend zu beantworten. Wenn es mir gelingt mit den mir bekannten Daten etwas zur Versachlichung der Diskussion beizutragen und mit den mir bekannten Informationen die Diskussion zu bereichern mit dem Ziel einer wirkungsvollen Aktivität dann ist dieser Artikel ausreichend begründet. Was macht die badeärztliche Abrechnungsstelle? In der badeärztlichen Abrechnungsstelle werden alle Badearztscheine aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland monatlich abgerechnet. Nach den Badearztverträgen ist jeder Badearzt verpflichtet am 10. des darauffolgenden Monats seine Badearztscheine bei der badeärztlichen Abrechnungsstelle einzureichen und diese hat mit den Krankenkassen die angeforderten Leistungen des Badearztes gemäß den Verträgen abzurechnen. Dies beinhaltet nach der Erfassung die Überprüfung auf sachlich rechnerische Berichtigungen. Die Einhaltung der allen Ärzten auferlegten Pflicht Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen nach medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu behandeln überprüfen mit den Krankenkassenvertretern und ehrenamtlich tätigen Badeärzten paritätisch besetzte Prüfungsgremien. . . .


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