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May 2024

Aktuelle Finanzrechtsprechung und Verwaltungsanweisungen

Journal/Book: H u K 39 5/87 S. 136-138. 1987;

Abstract: Dr. Dr. Herbert Brönner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Berlin 1.Vorsteueraufteilung bei Errichtung einer Kur- und Veranstaltungshalle durch eine Gemeinde (§ 15 Abs. 4 UstG) Der Verfügung der OFD Koblenz vom 15. 11. 1985 (S 3523 A-St 51 1/St 51 2/St 51 3 Umsatzsteuerrundschau 10/1986 S. 231) liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Gemeinde mit Kurbetrieb hat im Kalenderjahr 1983 eine Kur- und Veranstaltungshalle fertiggestellt die baulich in den Hotelbereich einer KG (Hotelbetriebsgesellschaft) eingefügt ist. Diese Halle wird wie folgt genutzt: a) Die Gemeinde hat die Halle (einschließlich Inventar) für 3000 - DM monatlich an die Hotelbetriebsgesellschaft für deren Veranstaltungszwecke im Zusammenhang mit ihrem Hotel- und Gaststättenbetrieb steuerpflichtig (§ 9 UStG) verpachtet; b) darüber hinaus dient die Halle der Gemeinde zur Durchführung von eigenen kulturellen Veranstaltungen die teilweise gem. § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sind (über 60 000 - DM Jahresumsatz); c) schließlich führt die Gemeinde in der Halle auch Kurkonzerte durch für die jedoch kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Gemeinde erhebt auch keine Kurtaxe. Die Gemeinde begehrt den Abzug der bei der Errichtung der Halle angefallenen Vorsteuern. Sie hat beantragt die Vorsteueraufteilung nach der Anzahl und Art der Nutzungsstunden vorzunehmen wobei alle Zeiten die nicht der Eigennutzung dienen den steuerpflichtigen Vermietungsumsätzen zugerechnet werden sollen. Nach Auffassung der OFD Koblenz im vorbezeichneten Schreiben sind in diesem Fall die Vorsteuern wie folgt aufzuteilen: Die Kur- und Veranstaltungshalle ist dem Kurbetrieb der Gemeinde und damit dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen (§ 2 Abs. 3 UStG). Zu dem Kurbetrieb (Betrieb gewerblicher Art) rechnen die Vermietung an die Hotelgesellschaft und die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Da die Halle sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Zwecken (ohne Vorsteuerabzug) dient muß die auf die Errichtung der Halle angefallene Vorsteuer aufgeteilt werden. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab bietet sich hier das Verhältnis der entsprechenden Verwendungszeiten an. Dabei sind bei der steuerpflichtigen Verpachtung nur die Zeiten anzusetzen in denen die Halle tatsächlich von der Hotelbetriebsgesellschaft genutzt wird. ... ___MH


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