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May 2024

Zur Revision der Mineralwasser-Bestimmungen in der Eidgenössischen Lebensmittelverordnung: Chemische Aspekte

Journal/Book: Z. Phys. Med. Baln. Med. Klim. 14 (1985) 217-218. 1985;

Abstract: Anschr. d. Verf.: Dr. chem. Hans Senften Versuchsstation Schweiz. Brauereien CH-Zürich Die Revision der Artikel 263-269 der Eidgenössischen Lebensmittelverordnung liegt nun als Entwurf vom 3. 8. 1984 vor. Nach zahlreichen Kommissionssitzungen an denen der Verfasser als Chemiker mitgewirkt hat ist sie nun in die Vernehmlassung gegangen. Natürliches Mineralwasser muß gemäß Art. 264 dieses Entwurfes folgende notwendigen Bedingungen erfüllen: Mikrobiologisch einwandfrei (nach den hygienisch-mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel vom 14. 9.1981) sorgfältig gewonnen gleichbleibende Eigenschaften und 1000 mg/I gelöste Substanzen oder eine besondere physiologische Wirkung. Das Vorhandensein von Schwefelwasserstoff Borsäure Eisen Kohlendioxid oder einer weiteren Substanz allein genügt nicht mehr. Erlaubt ist das Entfernen von unerwünschten Bestandteilen sowie das Beifügen von Kohlendioxid. Die Sachbezeichnung lautet "natürliches Mineralwasser"; wenn es mit Kohlensäure imprägniert ist wird die Bezeichnung "mit Kohlensäure versetzt" erforderlich. Da das in Flaschen abgefüllte Mineralwasser in erster Linie als Durstlöscher d. h. als Erfrischungsgetränk zu betrachten ist kommt dem Kohlendioxid auch unter Überdruck nach Meinung der Kommission kein Nachteil zu; der Konsument wünsche einen mehr oder weniger hohen Gehalt an diesem Inertgas. Je nach Ausmaß kann der Produzent noch genauere Angaben machen: Bis 4 g/I: "mit wenig Kohlensäure versetzt" ab 6 5 g/I: "mit viel Kohlensäure versetzt". Damit ist der Verbraucher orientiert ohne daß dem künstlich zugesetzten Kohlendioxid irgend eine günstige Wirkung zugeschrieben wird. Je nach der Zusammensetzung des Mineralwassers muß die Sachbezeichnung ergänzt werden durch die Angaben "natriumhaltig" (wenn über 200 mg/I Na) calciumhaltig (wenn über 150 mg/I Ca) fluoridhaltig (wenn über 1 mg/I F) jodidhaltig (wenn über 1 mg/I J) oder "kann abführend wirken" (wenn über 600mg/I Sulfat das als Magnesium- oder Natriumsalz vorliegt). Dem Abfüller ist es ferner erlaubt auf besondere Eigenschaften des Wassers hinzuweisen wie den Umfang der Mineralisation ("mit hohem Gehalt an Mineralien" wenn über 1 5 g/I) den Magnesiumgehalt (wenn über 100 mg/I Mg) den Hydrogenkarbonatgehalt (bicarbonathaltig wenn über 600 mg/I HCO3-) den Sulfatgehalt (wenn über 200 mg/I SO2-4) oder die schon erwähnte Höhe des Kohlendioxid-Zusatzes. ... ___MH


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