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May 2024

Die Fremdenverkehrsabgabe im Blickpunkt der Rechtsprechung

Journal/Book: H u K 37 9-10/85 S. 297-300. 1985;

Abstract: Kurdirektor Karl-Heinz Christmann Bad Soden-Salmünster Die Fremdenverkehrsabgabe ist in den letzten 30 Jahren oft Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Abgabepflichtigen und den kommunalen Heilbädern und Kurorten gewesen. Nie jedoch hat ein deutsch Oberverwaltungsgericht das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht ihre rechtliche Zulässigkeit verneint. Streitpunkt war meist die Abgabepflicht einzelner Personen oder Berufsgruppen. Vorwiegend war es jedoch die Erfassung oder die Ermittlung des "besonderen wirtschaftlichen Vorteils" der als auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff immer wieder Anlaß zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gab. Die nachstehenden Ausführungen befassen sich mit einigen Schwerpunkten der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung. Architekten Der Hess. Verwaltungsgerichtshof hatte zwar generell in seinem Urteil vom 5. 10. 1967 OS V 64/66 bei der Beurteilung der Abgabepflicht ausgeführt daß "andere Bürger wie Architekten die Pensionen Hotels oder Privathäuser mit Fremdenzimmern aufbauen zwar mit den Fremden unmittelbar keine Geschäftsbeziehungen haben gleichwohl verdienen sie mittelbar an ihnen so daß ihre Veranlagung zur Fremdenverkehrsabgabe ebenso gerechtfertigt ist". Mit der Abgabepflicht von Architekten mußte sich zwangsläufig auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Einzelfall befassen das in dem Urteil vom 3. 6. 1980 6 A 64/79 (Der Gemeindehaushalt 1981 S. 130) zweifelsfrei die Abgabepflicht konkret bestätigte. Nach der Urteilsbegründung des OVG Rheinland-Pfalz gehört ein Architekt zu den Personen denen durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen und daher zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden können: Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne dieser Bestimmung besteht nach allgemeiner Auffassung in erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten durch den Fremdenverkehr in einer Gemeinde und kommt regelmäßig Personen der Berufsgruppen oder Unternehmen zugute, bei denen eine - nicht nur vereinzelte - Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich ist (vgl. OVG Rh-Pf, AS 12,41 und AS 15, 116, 117). Ein solcher Vorteil kann unmittelbarer oder mittelbarer Art sein, je nachdem, ob die Betreffenden mit den Fremden selbst oder mit den unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligten Personen im Rahmen der für ihn notwendigen Bedarfsdeckung entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen. Da es nach § 9 Abs. 1 KAG allein auf die besonderen Vorteile ankommt, müssen in diesem Zusammenhang indessen die besseren Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten außer Betracht gelassen werden, die nur dadurch entstehen, daß der Fremdenverkehr die Wirtschaftskraft in einer Gemeinde anhebt und die Zahl ihrer Einwohner steigen läßt; denn dies ist zum einen ein allgemeiner Vorteil, der mehr oder weniger allen Einwohner zugute kommt, und zum anderen auch keine gerade dem Fremdenverkehr eigene Besonderheit (vgl. OVG Rh-PF, AS 15, 116, 118 mit weiteren Nachweisen) . ... ___MH


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