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May 2024

Behandlung von Bagatell-Arzneien und sonstigen krankheitsbedingten Aufwendungen im Steuerrecht.

Journal/Book: H u K 33 2/85 S. 39. 1985;

Abstract: Durch das sog. "Kostendämpfungsgesetz" wurde u. a. ein neuer § 182 f in die Reichsversicherungsordnung eingefügt wonach der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen kann welche Arzneimittel oder Arnzneimittelgruppen Verbands- und Heilmittel die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden dürfen. Durch diese Regelung müssen bestimmte sog. "Bagatell-Arzneien" vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt werden und dürfen nicht von der Krankenkasse ersetzt werden. Die Aufwendungen für derartige Medikamente können wenn sie vom Arzt verordnet worden sind als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden wie das Bundesministerium der Finanzen kürzlich bekanntgab. Auch die Selbstbeteiligungskosten für die stationäre Heilbehandlung (Krankenhausaufenthalte) und für Kuren (10 - DM je Tag) bei Pflichtversicherten stellen dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG dar (vgl. hierzu BMF-Finanznachrichten 6/83 S. 6).Es gilt jedoch zu bedenken daß nur diejenigen Aufwendungen die die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG beträgt die zumutbare Belastung...(o. Graphik). Bei einem Steuerpflichtigen mit einem oder zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 30 000 - DM beträgt somit die zumutbare Belastung im Jahr 600 - DM bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 100 000 - DM hingegen bereits 4000 - DM im Jahr. Erst wenn die Aufwendungen die beispielhaft berechneten Grenzen übersteigen werden sie als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Die Anrechnungsmöglichkeit der vorstehend dargestellten durch Krankheit bedingten außergewöhnlichen Belastungen wird in erster Linie solchen Steuerpflichtigen zugute kommen die einen nur geringen Gesamtbetrag der Einkünfte aufzuweisen haben bzw. die im selben Jahr noch weitere außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG zu tragen hatten wie z. B. für nicht von der Krankenkasse getragene Zahnersatz-Kosten oder für eine Scheidung (wegen weiterer außergewöhnlicher Belastungen wird auf die Abschnitte 186 bis 189 der EStR verwiesen). Zur Verdeutlichung der vorstehenden Ausführungen wird auf das Berechnungsschema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und die Stellung des "Gesamtbetrags der Einkünfte" nachfolgend hingewiesen: ... ___MH


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