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May 2024

Minimalanforderungen an Klima- und Luftkurorte*)

Journal/Book: H u K 34 10/82 S. 364-366. 1982;

Abstract: Kurdirektor i. R. Dr. rer. nat. Günther Lincke Bad Lippspringe *) Vortrag gehalten auf dem 6. Wirtschaftskolloquium der FITEC vom 19. bis 21. April 1982 in Bad Hofgastein 1. Klima- und Luftkurorte Meine Aufgabe als Co-Referent zu diesem Thema sehe ich darin die Normen und Rechtsverordnungen für die Klimakurorte in der Bundesrepublik Deutschland zu erläutern. Diese berücksichtigen selbstverständlich alle Bedingungen der FITEC-Vereinbarung enthalten aber in manchen Teilen - und dies wird auf internationaler Ebene in anderen Ländern ähnlich sein - noch spezielle z. T. auch weitergehende Verpflichtungen. Dadurch daß im Kurortewesen eine Vielzahl von Wissenschaftlern unterschiedlicher Disziplinen mitwirkt können Mindestbedingungen immer nur grundsätzliche Rahmenbedingungen sein die die Möglichkeit offen lassen müssen auch neuen Erkenntnissen auf medizinischem naturwissenschaftlichem ökologischem wirtschaftlichem und auch soziologischem Gebiet Rechnung zu tragen. Ähnlich den Mindestbedingungen der FITEC die hier nicht näher beschrieben werden sollen ist in der Bundesrepublik Deutschland zur Selbst- und Qualitätskontrolle ein Katalog von entsprechenden Anforderungen niedergelegt worden. Es sind die am 30. Juni 1979 novellierten sog. "Begriffsbestimmungen für Kurorte Erholungsorte und Heilbrunnen" des Deutschen Bäderverbandes und des Deutschen Fremdenverkehrsverbandes. Mehrfach hat Dr. H ü f n e r erläutert daß diese Begriffsbestimmungen zwar eine "privatrechtlich zustande gekommene Normensammlung" seien daß sie aber "von den staatlichen Stellen in überwiegendem Maße zur materiellen Grundlage ihrer hoheitlichen Entscheidungen gemacht werden und somit materiellem Recht vergleichbar geworden" sind. Hierbei muß ich zu Ihrem Verständnis hinzufügen daß in der Bundesrepublik Deutschland das Gesundheitswesen (und damit auch das Kur-Wesen) bei den einzelnen Bundesländern ressortiert. Die Bundesländer haben eigene Kurortegesetze und Rechtsverordnungen erlassen welche die staatliche Anerkennung - und wenn nötig auch eine Aberkennung - eines entsprechenden Prädikates (einer sog. "Artbezeichnung") regeln. Erfreulicherweise nehmen alle diese Landesgesetze und Verordnungen mehr oder weniger auf die Begriffsbestimmungen des Deutschen Bäderverbandes Bezug. Anders als in den meisten Ländern im Bereich der FITEC unterscheiden die Begriffsbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland zwei Artbezeichnungen die beide das Klima als "natürliche wissenschaftlich anerkannte und durch Erfahrung bewährte Eigenschaft" (ein sog. "therapeutisch anwendbares Klima") für ihre Anerkennung nachweisen müssen. ... ___MH


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